OGH: Zusatzentgelte von Fitnessstudios sind unzulässig
Seit Jahren werden von vielen Fitnessstudios zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag weitere Gebühren wie etwa Anmelde-, Aktivierungs-, Start-, Service-, Karten-, Transponder-, Energiekosten-, Verwaltungsgebühren etc eingehoben. Die AK ging gegen diesen Gebührendschungel vor und konnte durch eine von der Kanzlei Schumacher vertretenen Klage ein richtungsweisendes Urteil des OGH erwirken.
Im Anlassfall verrechnete die Fitnessstudiokette Clever-Fit zusätzlich zum jährlichen Mitgliedsbeitrag bei Vertragsabschluss eine Verwaltungspauschale und eine Kartengebühr sowie eine halbjährliche Servicepauschale. Diese Zusatzentgelte wurden vom OGH mit Grundsatzurteil vom 18.10.2022, 4 Ob 59/22p, als unzulässig qualifiziert.
Zusatzentgelte dürfen nur dann verrechnet werden, wenn der Kunde eine werthaltige Gegenleistung dafür erhält. Im vorliegenden Fall wurde für die Zahlung der halbjährlichen Servicepauschale gar keine Gegenleistung angeboten, für die Zahlung der Verwaltungspauschale und Kartengebühr keine Gegenleistungen, die über den üblichen Aufwand hinausgehen, der bei jedem Vertragsabschluss anfällt. Dieser Aufwand ist aber bereits mit dem Grundentgelt abgegolten.
Näheres zum Grundsatzurteil: ORF Bericht vom 10.12.2022 und Bericht der AK
Rückforderung
Unzulässig bezahlte Gebühren können 30 Jahre rückwirkend in voller Höhe zuzüglich 4% Zinsen p.a. zurückgefordert werden.
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